Satzung

 

des Vereins

„Feuerwehrförderverein Pretzien e.V.“

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

 

Name:                         „Feuerwehrförderverein Pretzien e.V.“

Sitz:                            Schönebeck OT Pretzien

Gerichtsstand:            Schönebeck

 

Der Verein ist im Amtsgericht Stendal in das Vereinsregister unter Nr. VR 1452 eingetragen worden

 

 

§ 2

Vereinszweck, Aufgaben

 

1.  Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes, Katastrophenschutzes und der Pflege und Wahrung von Bräuchen und Traditionen des Feuerwehrwesens sowie die Förderung der Kultur und Jugendarbeit.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftlich und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft kann jedermann sowie juristische Personen erwerben, der sich für die Zwecke des Vereins einsetzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über

 

deren Annahme der Vorstand entscheidet.

 

Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

  1. Die Mitgliedschaft endet:

 

a)       durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds,

b)       durch Ausschluss,

c)       durch Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages nach einem Jahr,

d)      durch Auflösung des Vereins,

e)       durch Tod einer natürlichen Person.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur einstimmig beschlossen werden.

 

  1. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand (§7) und die Mitgliederversammlung (§8).

 

 

§ 7

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern, die bis auf den Beisitzern keine aktiven Mitglieder der FFW sein sollten.

a)   dem Vorsitzenden,

b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)   dem Schriftführer,

d)   dem Kassenwart,

e)   Verbindungsmann zwischen Freiwilliger Feuerwehr und Verein.

f)   Beisitzer

g)   Beisitzer

 

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die gewählten Vorstandmitglieder bestimmen aus ihren Reihen die Funktionen.

 

  1. Der Vereinsvorstand berät und beschließt über Vereinsangelegenheiten.

 

Zu den Aufgaben der Vereinsvorstandes gehören insbesondere:

 

-          die Aufstellung des Haushaltsplanes

 

-          die Aufstellung und Vorlage der Jahresabrechnung

-          die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung und der Vereinsausgaben.

-          Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

-          Verwaltung der Vereinsfinanzen

-          Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel der Mitglieder dies fordern.

 

  1. Eine Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Wochentagen, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

  1. Begründete Anträge zur Tagesordnung können innerhalb dieser Frist schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.

 

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

-          die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

-          die Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

-          die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes,

-          die Entscheidung über Grundsätze der Verwendung von Vereinsmitteln (Beiträge und Spenden)

-          die Entscheidung über eine Änderung der Satzung, ggf. die Auflösung der Vereins

-          die Entscheidung über Anträge zu Tagesordnung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 10 % der Mitglieder erschienen sind.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit sofern ein Antrag nicht

§10 betrifft. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Satzungsänderungen können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

 

  1. Über die Ereignisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

 

 

§ 9

Kassenführung

 

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwenigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 10

Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schönebeck, die es ausschließlich und unmittelbar für die Freiwillige Feuerwehr Schönebeck Ortsteilfeuerwehr Pretzien für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 11

Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

 

§ 12

Ehrungen

 

Besonders verdienstvolle Vereinsmitglieder können durch den Vorstand mit dem Titel

„Ehrenmitglied“ oder „Ehrenvorsitzender“ des Feuerwehrfördervereins Pretzien e.V. geehrt werden.

 

 

(Unterschriften der Gründungsmitglieder)